Grundstücksrecht | Dienendes Grundstück darf auch mit dem Auto überquert werden

Donnerstag, 15.April 2021

Grundstücksrecht. Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Recht, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“, berechtigt in der Regel auch dazu, das Grundstück mit einem Fahrzeug zu überqueren.

BGH, Urteil vom 18. September 2020, Az. V ZR 28/20

DER FALL

Der Kläger ist Eigentümer von Flurstücken, die unmittelbar an einer öffentlichen Straße gelegen sind. Die Flurstücke der Beklagten grenzen unmittelbar an die Grundstücke des Klägers an, verfügen aber über keinerlei Anbindung an die Straße. Ursprünglich bildeten die Flurstücke zusammen mit einer weiteren Parzelle ein einheitliches Grundstück. Bei der Trennung dieses einheitlichen Grundstücks wurde eines der Flurstücke des Klägers mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks, das heute im Eigentum der Beklagten steht, belastet, wonach dieses „als Übergang zu benutzen“ und dort die Versorgungsleitungen zu verlegen seien. Der Kläger verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, über sein Flurstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu fahren.

DIE FOLGEN

Ohne Erfolg. Der Eigentümer hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber seiner Nachbarin, urteilte der Bundesgerichtshof. Er muss das Befahren mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug aufgrund der auf seinem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit dulden. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht nicht nur ein Geh-, sondern auch ein Fahrtrecht als gegeben an. Um den Inhalt einer Dienstbarkeit zu ermitteln, sind Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung sowie der insoweit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, ausschlaggebend. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände sind dann zu beachten, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Unter Anwendung dieser Grundsätze versteht der BGH unter dem Begriff „Übergang“ nach seinem Sinn eine Verbindung zwischen getrennt Liegendem – und zwar unabhängig davon, wie die Fläche überquert wird.

WAS IST ZU TUN?

Die Entscheidung des BGH zeigt, wie komplex die Frage der Formulierung von Grunddienstbarkeiten sein kann. Während eine inhaltlich zu detailliert getroffene Regelung jegliche erweiternde Auslegung verhindert, kann eine zu weite Regelung – den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz einmal beiseite gelassen – zu durchaus folgenreichen Nachbarschaftsstreitigkeiten führen. Egal ob auf Berechtigten- oder Verpflichtetenseite: Mehrdeutige Begriffe wie Übergangs-, Wege- oder Zugangsrecht, die im Zweifel weit ausgelegt werden können, sollten vermieden werden. Stattdessen sind die Parteien gut beraten, eindeutige Begriffe wie Geh- und/oder Fahrtrecht verwenden.

Quelle: Immobilienzeitung vom 15. April 2021 | IZ15-2021 | Seite 12