Öffentliches Recht | Ohne Denkmalschutz-Genehmigung gibt es keine Baugenehmigung

Freitag, 23.April 2021

Öffentliches Recht. Fehlt eine notwendige denkmalrechtliche Genehmigung, kann für ein Bauvorhaben auch keine Baugenehmigung erteilt werden.

OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2021, Az. 1 LA 43/19

DER FALL

Der Eigentümer eines Grundstücks wollte ein Wohnhaus errichten. Ein Bauvorbescheid wurde abgelehnt, wogegen er klagte. Auf dem Grundstück befindet sich ein Kulturdenkmal, für das Bauvorhaben war deshalb auch eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Das Verwaltungsgericht Schleswig wies die Klage in erster Instanz ab, weil dem Bauvorhaben denkmalrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Der Berufungszulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht Schleswig blieb ohne Erfolg.

DIE FOLGEN

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die in der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung verankerte „Schlusspunkttheorie“: Die Baugenehmigung ist danach eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Bau freigibt. Relevant wird das, wenn für ein Bauvorhaben neben dem öffentlichen Baurecht auch Genehmigungserfordernisse anderer Fachgesetze bestehen, etwa des Denkmal- oder Naturschutzrechts. Die Baugenehmigungsbehörde darf über einen Bauantrag erst dann entscheiden, wenn die fachgesetzlichen Genehmigungen beantragt und erteilt worden sind. Ihr Prüfprogramm ist begrenzt: Sie ist nicht befugt, die Voraussetzungen anderer Fachgesetze zu prüfen und fachgesetzliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung zu ersetzen. Sie muss vielmehr nur für die Verfahrenskoordination mit anderen Fachbehörden sorgen und ggf. notwendige Genehmigungen einholen. Daher hatte die Behörde hier auch nur zu prüfen, ob eine denkmalrechtliche Genehmigung vorlag – nicht aber, ob das Bauprojekt mit dem Denkmalschutzrecht vereinbar ist. Eine denkmalrechtliche Genehmigung hatte die Denkmalschutzbehörde nicht erteilt. Der Kläger hatte also auch keinen Anspruch auf einen Bauvorbescheid.

WAS IST ZU TUN?

Die Entscheidung ist auf alle Bundesländer übertragbar, in denen die Landesbauordnung der Schlusspunktheorie folgt. Da sich die Baugenehmigungsbehörde über eine fehlende denkmal- oder naturschutzrechtliche Genehmigung nicht hinwegsetzen darf, muss ein Bauherr innerhalb der Rechtsbehelfsfristen dagegen vorgehen, wenn die zuständige Fachbehörde ihm eine fachgesetzliche Genehmigung versagt. Ob und in welchem Umfang die Baugenehmigungsbehörden Fachrecht prüfen und welche Reichweite die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung hat, ist im Übrigen in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Daher sollten sich Bauherren über die Regelungen, die nach der jeweiligen Landesbauordnung bestehen, informieren. Zudem sollten sie sich bei der Baugenehmigungsbehörde über zusätzliche Genehmigungserfordernisse erkundigen.

Quelle: Immobilienzeitung vom 22. April 2021 | IZ16-2021 | Seite 12