Steuerrecht | Kein steuerfreier Rückerwerb bei verspäteter Verkaufsanzeige

Freitag, 09.April 2021

Steuerrecht. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer kann nach einem Rückerwerb nur dann aufgehoben werden, wenn der erste Erwerbsvorgang dem Finanzamt fristgerecht gemeldet wurde.

FG München, Urteil vom 20. Januar 2021, Az. 4 K 270/20

Der Fall

An einer immobilienbesitzenden GmbH ist der Kläger zu 90,1% und eine AG zu 9,9% beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2016 verkaufte die AG dem Kläger ihren Anteil an der GmbH zum Kaufpreis von 2.475 Euro. Der Vorstand des Klägers genehmigte die Transaktion am 30. Dezember 2016. Noch am selben Tag übersandte der Notar eine Kopie des Kaufvertrags an das Finanzamt, Abteilung Körperschaften. Da die Notariatsmitarbeiterin krank war, kam die Veräußerungsanzeige an die Grunderwerbsteuerstelle erst am 10. Januar 2017 in die Post. Sie ging dem Finanzamt am 12. Januar 2017 zu. Dieses setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 197.000 Euro fest, die später im Rahmen einer Grundbesitzbewertung auf mehr als 600.000 Euro erhöht wurde. Mit notarieller Urkunde vom Juni 2018 verkaufte der Kläger die 9,9% Anteile an der GmbH zum identischen Kaufpreis zurück an die AG und beantragte beim Finanzamt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Folgen

Nach § 16 Abs. 2 GrEStG wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für der vorangegangenen Erwerb die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt bzw. die Festsetzung aufgehoben. Das gilt auch für Tatbestände nach § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG. Damit war der Rückerwerb der 9,9% durchaus das geeignete Mittel, um den ersten Fehler, die Konzentration aller GmbH-Anteile beim Kläger, rückgängig zu machen. § 16 Abs. 2 GrEStG gilt aber nach Abs. 5 nicht, wenn der erste Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt worden ist. Nach § 18 Abs. 3 GrEStG hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist läuft ab dem Tag der Beurkundung – unabhängig davon, ob es einer Bedingung oder Genehmigung zur Wirksamkeit bedarf. Nicht geholfen hat auch die Versendung des Kaufvertrags an das Finanzamt für Körperschaften, weil diese Meldung nicht zur Weiterleitung an das Grunderwerbsteuer-Finanzamt bestimmt war. Der Wiedereinsetzungsantrag scheiterte jedenfalls wegen des (Mit-)Verschuldens des Klägers.

Was ist zu tun?

Die beteiligten Immobilieninvestoren hatten anscheinend keine Kenntnis von § 1 Abs. 3 GrEStG: Sie haben leichtfertig die Konzentration von 100% der Anteile in einer Hand in Kauf genommen und dadurch letztlich mehr als 600.000 Euro an Grunderwerbsteuer ausgelöst. Das Spannende an dem Fall aber ist die unglückliche Verkettung der weiteren Umstände. Hier hilft im Zweifel nur der Regress gegen den Notar und ansonsten natürlich die genaue Kenntnis des materiellen Steuerrechts.

Quelle: Immobilienzeitung vom 08. April 2021 | IZ 14-2021 | Seite 12