Steuerrecht | Treuhand-GmbH lässt Grunderwerbsteuer anfallen

Mittwoch, 17.März 2021

Steuerrecht. Wird Grundbesitz zwischen Personengesellschaften übertragen, fällt Grunderwerbsteuer an, wenn die Verkäufer-Gesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft als Treuhänderin an der Käuferin beteiligt ist.

FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2019, Az. 7 K 2629/18 GE

DER FALL

Eine KG verkaufte ein Grundstück an eine weitere KG, deren alleinige Kommanditistin eine dritte KG war. Alleinige Kommanditistin dieser dritten KG wiederum war eine GmbH. Die GmbH hielt die Beteiligung treuhänderisch für diejenige Gesellschaft, die das Grundstück verkauft hatte. Vermögen und Ertrag der Käufer-Gesellschaft waren deshalb einkommensteuerrechtlich den Kommanditisten der Verkäufer-KG zuzurechnen. Sie waren vor dem Verkauf am Ertrag des Grundstücks berechtigt und danach über eine dreistufige Kette von Kommanditbeteiligungen und dem Treuhandvertrag am Vermögen und Ertrag des Grundstücks. Das Finanzamt setzte gleichwohl Grunderwerbsteuer für den Grundstücksverkauf fest und lehnte eine Befreiung von der Steuerpflicht gemäß § 6 GrEStG ab. Nach dieser Regelung sind Grundstücksübertragungen in dem Umfang befreit, wie an der übertragenden und an der erwerbenden Personengesellschaft Personen gleich beteiligt sind. Die Befreiung knüpft an die unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen an, die wiederum dem Beteiligungsrecht an der Gesellschaft folgt. Mitberechtigte Gesellschafterin war hier aber die GmbH. Dass sie nur Treuhänderin war und die Erträge vor wie nach dem Verkauf den gleichen Personen zugeordnet wurden, ändert daran nichts.

DIE FOLGEN

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts und ließ keine Revision zu – was allerdings nachträglich der BFH getan hat (Az. II R 16/20). Der Verkauf des Grundstücks löst laut FG Grunderwerbsteuer aus. Zwar wurden die Mieteinnahmen vor und nach dem Verkauf den Kommanditisten der Verkäufer-KG zugerechnet und bei ihnen versteuert. Diese einkommensteuerrechtliche Wirkung der Treuhandabrede hatte damit aber keine Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.

WAS IST ZU TUN?

Dies ist sicherlich keine alltägliche Gestaltung bei einem Grundstückverkauf. Es geht hier darum, inwieweit ertragsteuerliche Zurechnungen in Befreiungstatbestände der Grunderwerbsteuer übernommen werden können. Die Grunderwerbsteuer folgte traditionell zivilrechtlichen Regelungen. Die ertragsteuerliche Zurechnung einer Treuhandabrede und damit letztlich eine wirtschaftliche Betrachtung erfolgt in der Grunderwerbsteuer bereits bei der Beurteilung, ob Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft ausnahmsweise Grunderwerbsteuer auslösen können. Die Tatsache, dass der BFH nun selbst die Revision nachträglich zugelassen hat, lässt erwarten, dass er diese wirtschaftliche Betrachtung auch für die Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG öffnen könnte. 

Quelle: Immobilienzeitung vom 11. März 2021 | IZ 10/2021 | Seite 12